Mitgliederversammlung (MV)
- Einberufung durch den Vorstand, Vorbereitung der Einberufung durch den Schriftführer.
- Einberufung kann jederzeit erfolgen. Muss mindestens einmal im Jahr erfolgen, sowie dann, wenn OT oder 1/3 der VM es verlangen.
- Eingeladen werden müssen alle VM. Per E-Mail an die letzte bekannte (externe) Adresse reicht aus.
- Zwischen Einberufung und Eröffnung der MV müssen mindestens 14 Tage liegen.
- In den ersten sieben Tagen nach der Einberufung können alle VM beim Vorstand Vorschläge zur Tagesordnung (TO) einreichen. Der Vorstand setzt i.d.R. natürlich auch selbst Punkte auf die TO. Er legt die TO dem OT zur Festsetzung vor. Die TO wird allen VM spätestens drei Tage vor Eröffnung der MV per E-Mail zugesandt.
- Die MV ist beschlussfähig, wenn zu der betreffenden Sitzung mindestens zwei Mitglieder des Vorstands und mindestens drei weitere Mitglieder des OT anwesend sind.
- Die MV beschließt und wählt mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden VM. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein anwesendes VM beantragt, schriftlich und geheim zu wählen oder abzustimmen.
- Die MV wird von einem Mitglied des Vorstands oder von einem vom Vorstand beauftragten VM (z.B. dem Schriftführer) geleitet.
- Die MV kann scheidende Vorstandsmitglieder entlasten. Die Entlastung oder Nicht-Entlastung wird i.d.R. durch die Inspektoren empfohlen. Bei Entlastung bestätigt die MV, dass der Verein gegenüber dem betreffenden Vorstandsmitglied keine Ansprüche wegen bekannter Vergehen oder Unregelmäßigkeiten beabsichtigt.
Vorstand
- Umfasst drei Mitglieder. Diese werden unabhängig voneinander von der MV auf 12 Monate gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines jeweiligen Nachfolgers kommissarisch im Amt.
- Die Wahl eines neuen (d.h. nicht wiedergewählten) Vorstandsmitglieds muss dem Amtsgericht Heidelberg angezeigt werden. Dies erfolgt über das Notariat.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, wählt das OT einen Nachfolger. Die MV kann jederzeit (quasi per konstruktivem Misstrauensvotum) ein Vorstandsmitglied ersetzen, indem es einen Nachfolger bestimmt. In beiden Fällen ist das neue Vorstandsmitglied bis zum Ende der verbleibenden Amtszeit des Vorgängers im Amt.
- Es gibt keinen Vorstandsvorsitzenden. Die Befugnisse des Vorstands nach außen (z.B. Unterschriften) werden immer von mindestens zwei seiner Mitglieder wahrgenommen.
- Der Schatzmeister wird aus den Reihen des Vorstands nach seiner Wahl durch das OT bestimmt.
- Der Vorstand übt seine Befugnisse immer in Übereinstimmung und enger Abstimmung mit dem OT aus.
- Der Vorstand muss über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen des Vereins innerhalb des vorhergehenden Geschäftsjahres Rechnung legen und die Rechnungslegung den Inspektoren vorlegen.
Organisationsteam (OT)
- Das OT ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Das OT besteht aus ca. 12 Mitgliedern. Diese müssen VM sein. Vorstandsmitglieder sind automatisch Mitglieder des OT. (Sie können also nicht aus dem OT entfernt werden, es sei denn die MV wählt ein neues Vorstandsmitglied).
- Die Mitglieder des OT werden vom Vorstand auf Antrag des interessierten VM ernannt. Der Vorstand muss das beantragende VM ernennen. Er darf das VM nicht ernennen, wenn das OT der Ernennung widerspricht. Die Ernennung durch den Vorstand wird am besten im Protokoll des OT festgehalten (da der Vorstand über seine Sitzungen keine eigenen Protokolle führt).
- Ein Mitglied des OT kann von diesem mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Gründe müssen nicht angegeben werden.
- Ein VM sollte nur ins OT aufgenommen werden, wenn es sichtbares Engagement erkennen lässt. Wenn einem Mitglied des OT an diese Engagement erkennbar mangelt, sollte es aus dem OT (nicht aus dem Verein) ausgeschlossen werden.
- Das OT ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstands und mindestens zwei weitere Mitglieder des OT anwesend sind.
- Das OT beschließt mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.
Vereinsmitglieder (VM)
- Jeder über 18 kann VM werden. Der Antrag wird an den Vorstand gerichtet. Das OT entscheidet über die Aufnahme.
- Die Aufnahme muss dem Mitglied schriftlich bestätigt werden. Hierzu gibt es ein eigenes Formular.
- Ein VM kann von der MV mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Hierzu muss es jedoch zu einem ernsten Vorfall gekommen sein.
Weitere Ämter
- Schriftführer: Wird vom Vorstand aus seinen eigenen Reihen oder aus der Reihe der Mitglieder des OT bestimmt. Er ist die „Rechtsabteilung“ und somit verantwortlich für die Protokolle der MV und des OT, er bereitet die Einberufung der MV vor und führt die Listen der VM und der Mitglieder des OT.
- Inspektoren: Hiervon gibt es immer zwei. Sie werden von der MV auf zwölf Monate gewählt. Sie dürfen keine Mitglieder des Vorstands oder des OT sein. Die Inspektoren überprüfen die Tätigkeit des Vorstands und des OT auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie verfassen nach der Vorlage der Rechnungslegung des Vorstands einen Prüfungsbericht, den sie der MV auf ihrer nächsten Sitzung vorlegen.
- Betreuer des Kuratoriums: Wird vom OT aus seinen Reihen bestimmt. Pflegt den Kontakt zu den Mitgliedern des Kuratoriums. (Diese können vom OT ernannt werden.)
Finanzen
- Das OT kann den Schatzmeister zur Erhebung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen, einmaligen Aufnahmebeiträgen sowie Sonderbeiträgen ermächtigen.
- Die Aufnahme von Krediten ist unzulässig.
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung für seine Mitglieder besteht nicht.
- Honorare für Vorträge etc., die einem Mitglied des OT durch den Verein vermittelt wurden, sind zu 50% an den Verein abzutreten. (Diese Regelung gilt nicht für einfache VM.)
Satzungsänderung
- Erfolgt i.d.R. durch die MV mit 2/3-Mehrheit. Bei der Abstimmung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des OT anwesend sein.
- Die Absicht, die Satzung zu ändern, muss bereits in der Einladung angekündigt werden. Sie muss auch eigens in der TO aufgeführt werden.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller VM erforderlich.